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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Siehe unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese RECRON-Bedingungen wurden in Zusammenarbeit mit dem niederländischen Verbraucherverband ‚Consumentenbond’ und dem niederländischen Touringclub ANWB im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierung des niederländischen Sozial- und Wirtschaftsrates erstellt und treten, auch für die laufenden Verträge, am 1. Juli 2016 in Kraft. Der niederländischsprachige Text ist geltend. Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung präferiert die niederländischsprachige Fassung.


Artikel 1: Definitionen

In diesen Bedingungen sind nachstehend aufgeführte Begriffe wie folgt zu verstehen:

  1. Gruppenunterkunft/Konferenzort: die Gesamtheit Oder In Teile Von Gebäuden, Fahrzeugen und/oder Unterkünften mit sämtlichem Zubehör, Inventar und mit gemieteten Gegenständen;
  2. Unternehmer: Einrichtung oder Verein, der dem Vertragspartner die Gruppenunterkunft oder den Tagungsort zur Verfügung stellt;
  3. Vertragspartner: derjenige, der im Namen einer Gruppe den Vertrag abschließt;
  4. Gruppe: die Gesamtzahl derer, die gemäß des Vertrags das Recht haben, sich in der Gruppenunterkunft oder dem Tagungsort aufzuhalten;
  5. Gruppenmitglieder: diejenigen, die Teil der Gruppe sind;
  6. vereinbarter Preis: die Vergütung, die für die Nutzung der Gruppenunterkunft/des Tagungsortes gezahlt wird; dabei muss schriftlich angegeben werden, was im Preis inbegriffen ist und was nicht;
  7. Kosten: alle Kosten für den Unternehmer, die mit der Betreibung des Erholungs Betriebs zusammenhängen;
  8. Informationen: schriftliche oder elektronisch zur Verfügung gestellte Daten zur Nutzung der Gruppenunterkunft/des Tagungsortes, der Einrichtungen und die Regeln hinsichtlich des Aufenthaltes;
  9. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Geschillencommissie Recreatie) in Den Haag, gebildet von ANWB/Consumentenbond/RECRON;
  10. Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrages durch den Vertragspartner vor dem Eingangsdatum des Aufenthaltes.
  11. ein Konflikt: wenn eine beim Unternehmer eingereichte Beschwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst wurde.


Überall, wo im Folgenden in den Bedingungen die Rede ist von Gruppenunterkunft, ist auch Tagungsort(e) gemeint.

Artikel 2: Inhalt des Vertrages

  1. Der Unternehmer stellt der Gruppe für Erholungszwecke und/ oder berufliche Zwecke, also nicht zur dauerhaften Bewohnen, die vereinbarte Gruppenunterkunft für den vereinbarten Zeitraum und zum vereinbarten Preis zur Verfügung.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Urlauber die schriftlichen Informationen, auf deren Grundlage dieser Vertrag abgeschlossen wird, dem Urlauber im Voraus zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer informiert den Vertragspartner frühzeitig schriftlich über mögliche Änderungen.
  3. Wenn die Informationen stark von den Informationen, die beim Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurden, abweichen, hat der Urlauber das Recht, den Vertrag ohne Kosten zu annullieren.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertrag und die in den dazugehörigen Informationen enthaltenen Regeln zu erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Gruppenmitglieder den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen erfüllen.
  5. Wenn der Inhalt des Vertrages und/oder der dazugehörigen Informationen mit den RECRON-Bedingungen im Widerspruch steht, dann gelten die RECRON-Bedingungen. Dies schränkt nicht die Möglichkeit ein, dass der Vertragspartner und der Unternehmer individuelle ergänzende Vereinbarungen treffen können, wobei zum Vorteil des Vertragspartners von diesen Bedingungen abgewichen werden kann.
  6. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Vertragspartner diesen Vertrag mit der Zustimmung der Gruppenmitglieder eingeht.
  7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens am Tag seiner Ankunft, dem Unternehmer eine Liste mit Gruppenmitgliedern auszuhändigen.


Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrages

Der Vertrag endet von Rechts wegen nach dem Verstreichen des vereinbarten Zeitraumes, ohne dass dafür eine Kündigung erforderlich wäre.

Artikel 4: Preis und Preisänderung

  1. Der Preis wird auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt geltenden Tarife vereinbart, die vom Unternehmer festgelegt wurden.
  2. Wenn nach Festlegung des vereinbarten Preises für den

Unternehmer Extra-Kosten entstehen in Folge einer Änderung von Lasten und Abgaben, die einen direkten Bezug auf die Unterkunft oder den Vertragspartner und/oder die Gruppenmitglieder haben, können diese dem Vertragspartner auch nach Vertragsabschluss berechnet werden.

Artikel 5: Bezahlung

  1. Der Vertragspartner hat die Zahlungen in Euro zu leisten, es sein denn, es wurde anders vereinbart.
  2. Wenn der Vertragspartner, trotz vorheriger schriftlicher Mahnung, seine Zahlungsverpflichtung innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unvermindert das Recht des Unternehmers auf vollständige Zahlung des vereinbarten Preises.
  3. Wenn der Unternehmer am Anreisetag nicht im Besitz des gesamten verschuldeten Betrages ist, ist er berechtigt, dem Vertragspartner und den Gruppenmitgliedern den Zutritt zur Gruppenunterkunft zu verweigern, unvermindert das Recht des Unternehmers auf die vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
  4. Die dem Unternehmer bei angemessener Handlungsweise nach einer Inverzugsetzung entstandenen außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.


Artikel 6: Annullierung

  1. Bei Annullierung hat der Vertragspartner dem Unternehmer eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt:
    • Bei Annullierung mehr als zwölf Monate vor dem Eingangsdatum 10% des vereinbarten Preises;
    • Bei Annullierung zwischen zwölf und sechs Monaten vor dem Eingangsdatum 30% des vereinbarten Preises;
    • Bei Annullierung zwischen vier und sechs Monaten vor dem Eingangsdatum 70% des vereinbarten Preises;
    • Bei Annullierung zwischen zwei und vier Monaten vor dem Eingangsdatum 80% des vereinbarten Preises;
    • Bei Annullierung innerhalb von zwei Monaten vor dem Eingangsdatum 95% des vereinbarten Preises;
    • Bei Annullierung am oder nach dem Eingangsdatum 100% des vereinbarten Preises.
  2. Bei einer Annullierung des Vertrages, der von oder im Namen einer anderen Person als einer Rechtsperson oder einem Unternehmen abgeschlossen wurde, ist die Entschädigung nach Abzug der Verwaltungskosten im entsprechenden Verhältnis zu erstatten, wenn die Gruppenunterkunft für denselben Zeitraum oder einen Teil davon von einer dritten Partei reserviert wird. In allen anderen Fällen wird die Entschädigung im entsprechenden Verhältnis nach Abzug der Verwaltungskosten erstattet, wenn die Gruppenunterkunft auf Vorschlag des Vertragspartners und mit der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers von einer dritten Partei für denselben Zeitraum oder einen Teil davon reserviert wird.


Artikel 7: Nutzung durch Dritte

  1. Die Nutzung der Gruppenunterkunft durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer schriftlich seine Zustimmung dazu erteilt hat.
  2. An die Erteilung der Zustimmung können Bedingungen gestellt werden, die dann im voraus schriftlich festgelegt werden müssen.


Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Vertragspartners

Der Vertragspartner hat den kompletten Preis über den vereinbarten Zeitraum zu entrichten.


Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nachlässigkeit und/oder unerlaubten Handlung

  1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
    1. Wenn der Vertragspartner und/oder die Gruppenmitglieder trotz vorheriger schriftlicher Warnung die Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/oder die Vorschriften der Behörden nicht oder unzureichend erfüllen oder so erfüllen, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen.
    2. Wenn der Vertragspartner und/oder die Gruppenmitglieder trotz vorheriger schriftlicher Warnung den Unternehmer und/oder andere belästigt/belästigen, oder wenn der Vertragspartner und/oder die Gruppenmitglieder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung stört/stören;
    3. Wenn der Vertragspartner und/oder die Gruppenmitglieder trotz vorheriger schriftlicher Warnung durch die Nutzung der Gruppenunterkunft im Widerspruch mit der Bestimmung des Geländes handelt/handeln;
  2. Wenn der Unternehmer die zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies dem Vertragspartner durch einen persönlich ausgehändigten Brief mitzuteilen. In diesem Brief muss der Vertragspartner auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen sowie auf den Zeitraum, wie beschrieben in Artikel 13 Absatz 3, der dabei berücksichtigt werden muss. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
  3. Nach der Kündigung hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die Gruppenunterkunft geräumt ist und die Gruppe bzw. die entsprechenden Gruppenmitglieder das Gelände so schnell wie möglich verlassen, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden.
  4. Wenn der Vertragspartner seiner Räumungsverpflichtung nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Gruppenunterkunft auf Kosten des Vertragspartners zu räumen.
  5. Der Vertragspartner ist im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.


Artikel 10: Gesetzgebung und Regeln

  1. Der Unternehmer hat jederzeit dafür zu sorgen,dass die Gruppenunterkunft sowohl innen wie außen alle Umwelt- und Sicherheitsvorschriften erfüllt, die von den Behörden an die Gruppenunterkunft gestellt werden (können).
  2. Der Vertragspartner und die Gruppenmitglieder sind verpflichtet, alle in der Gruppenunterkunft geltenden Sicherheitsvorschriften strikt zu befolgen. Der Vertragspartner und die Gruppenmitglieder sind auch dafür verantwortlich, dass Dritte, die ihn/sie besuchen und/ oder sich bei ihm/ihnen aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften strikt befolgen.


Artikel 11: Instandhaltung und Anlage

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, für den guten Zustand der Gruppenunterkunft und der zentralen Einrichtungen zu sorgen.
  2. Die Gruppe ist verpflichtet, die Gruppenunterkunft und das Gelände, die die Gruppenunterkunft umgibt, während der Laufzeit des Vertrages in dem selben Zustand zu halten.
  3. Es ist dem Vertragspartner und den Gruppenmitgliedern nicht erlaubt, auf dem Gelände, das die Gruppenunterkunft umgibt, zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu schneiden oder andere Aktivitäten dieser Art durchzuführen.


Artikel 12: Haftung

  1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang ist auf einen Höchstbetrag von € 455.000,- pro Vorfall beschränkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
  2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dies ist die Folge von Mängeln, die dem Unternehmer zur Last gelegt werden können.
  3. Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder anderer Formen höherer Gewalt haftbar.
  4. Der Unternehmer ist für Störungen in den Versorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, es handelt sich um höhere Gewalt.
  5. Wenn der Betrieb der gemieteten Gruppenunterkunft ohne Schuld des Unternehmers beendet wurde oder vorübergehend nicht aufrechterhalten werden kann, sind Unternehmer und Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Wenn die Beendigung des Betriebs der Gruppenunterkunft oder die vorübergehende Nichtbenutzung der Gruppenunterkunft dem Unternehmer zur Last gelegt werden kann, kann der Vertragspartner eine Entschädigung verlangen.
  6. Der Vertragspartner haftet gegenüber dem Unternehmer für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selbst und/oder (ein) Gruppenmitglied(er) verursacht wurde(n), soweit es sich um Schaden handelt, der dem Vertragspartner und/oder einem der/den Gruppenmitglieder(n) zur Last gelegt werden kann.


Artikel 13: Konfliktregelung

  1. Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der Konfliktkommission bindend.
  2. Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.
  3. Im Falle eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen, an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vorgelegt werden. Wenn der Urlauber den Konflikt der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
  4. Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
  5. Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.


Artikel 14: Erfüllungsgarantie

  1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Vertragspartner gegenüber, die ihm in einer verbindlichen Entscheidung von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer die verbindliche Entscheidung nicht innerhalb der dafür angegebenen Frist erfüllt hat.
  2. Die Erfüllungsgarantie Regelung gilt nicht, wenn dem Unternehmer Zahlungsaufschub gewährt wurde, er bankrott gegangen ist oder seine Betriebs Aktivität beendet hat, bevor der Vertragspartner die formalen Bedingungen für das Anhängigmachung der Streitigkeit erfüllt hat.
  3. Falls dem Unternehmer Zahlungsaufschub gewährt wurde oder der Unternehmer bankrott gegangen ist, übernimmt RECRON die Verpflichtungen des Unternehmers bis zu einem Maximum von € 2.500,- pro Streitigkeit. Diese Verpflichtung gilt nur im Hinblick auf verbindliche Entscheidungen für Angelegenheiten, die zur Zeit des Zahlungsaufschubs oder des Bankrotts bei der Konfliktkommission anhängig waren. Das bedeutet, dass der Vertragspartner den Fragebogen ausgefüllt und unterzeichnet zurückgeschickt hat, das Klage Geld bezahlt hat und die eventuell notwendige Deponierung ausgeführt hat.
  4. Falls der Unternehmer die verbindliche Entscheidung der Konflikt– kommission nicht befolgt und diese Entscheidung darin besteht, eine Entschädigung zu zahlen, dann übernimmt RECRON gegen Abtretung dieser Forderung die Zahlungsverpflichtung bis zu einem Gesamtbetrag von maximal € 5.000,-- pro Streitigkeit. Des Weiteren ersetzt RECRON die Kosten des Rechtsbeistands, wenn diese angemessen sind. Revisionsverfahren sind davon ausgeschlossen. RECRON darf sich auch dafür entscheiden, anstatt der Kosten für den Rechtsbeistand, dem Vertragspartner den Gesamtbetrag zu bezahlen.
  5. Falls der Unternehmer die verbindliche Entscheidung der Konflikt– kommission bezüglich eines Gebots oder Verbots nicht befolgt, dann hat der Vertragspartner die Wahl, die Befolgung der verbindlichen Entscheidung vor Gericht einzufordern oder die Konfliktkommission zu bitten, statt dessen eine Entschädigungssumme festzulegen, die dem Vertragspartner zukommen muss. Die Erfüllungsgarantie von RECRON besteht darin, dass, wenn der Vertragspartner die Befolgung der verbindlichen Entscheidung vor Gericht einfordert, RECRON bis maximal € 2.500,-- pro Streitigkeit zu den Kosten für den Rechtsbeistand beiträgt. Revisionsverfahren sind hiervon ausgeschlossen. Entscheidet sich der Vertragspartner statt dessen für eine Entschädigung, dann gelten die Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels, falls der Unternehmer auch ein verbindliches Urteil der Konfliktkommission in dieser Angelegenheit nicht befolgt.
  6. Falls der Unternehmer die verbindliche Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach deren Datierung dem Zivilgericht zur Prüfung vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung der verbindlichen Entscheidung durch den Unternehmer und RECRON ausgesetzt, bis der Zivilrichter ein Urteil gesprochen hat.
  7. Für die Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass der Vertragspartner dies schriftlich bei RECRON beantragt.


Artikel 15: Änderungen

Änderungen in den RECRON-Bedingungen können ausschließlich im Einverständnis mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Consumentenbond vertreten werden, zustande kommen.